AGB - Allgemeine Geschäftsbedingungen

E-Plus Service GmbH & Co. KG: Allgemeine Geschäftsbedingungen für Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen „ALDI TALK mit gültig in dem jeweils bekannt zu gebenden Aktionszeitraum

1. Geltungsbereich und Änderungen der AGB
1.1 Die E-Plus Service GmbH & Co. KG (im folgenden „EPS" genannt) erbringt ihre Prepaid-Mobilfunkdienstleistungen „ALDI TALK mit MEDIONmobile“ („Leistungen") zu den nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB"), die der Vertragspartner („Kunde“) durch Erteilung des Auftrags anerkennt („Prepaid-Mobilfunkvertrag“). Die Geltung abweichender Bedingungen des Kunden ist ausgeschlossen, auch wenn EPS ihnen nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Diese AGB gelten für in dem jeweils bekannt zu gebenden Aktionszeitraum abgeschlossene Prepaid-Mobilfunkverträge über Leistungen der EPS im MEDION-Tarif. 1.3 EPS ist berechtigt, dem Kunden das Vertragsverhältnis betreffende Mitteilungen durch Zusendung an die vom Kunden benannte Anschrift oder durch eine Textnachricht über den EPS-Kurznachrichtendienst („SMS“) zu übersenden.

2. Vertragsschluss und Vertragslaufzeit
2.1 Der Prepaid-Mobilfunkvertrag zwischen EPS und dem Kunden kommt mit der Registrierung der EPS-Mobilfunkkarte („SIM-Karte“) des Kunden zustande.
2.2 EPS stellt dem Kunden eine SIM-Karte zur Verfügung. Die Nutzungsmöglichkeit der SIM-Karte in dem von der E-Plus Mobilfunk GmbH & Co. KG („EPM“) betriebenen Mobilfunknetz wird mit Erstnutzung des Kunden eingeräumt.
2.3 EPS kann den Abschluss des Vertrags ablehnen, wenn ein schwerwiegender Grund vorliegt, z.B. der Kunde unrichtige Angaben macht oder der begründete Verdacht besteht, dass der Kunde die Leistungen missbräuchlich zu nutzen beabsichtigt.
2.4 Der Prepaid-Mobilfunkvertrag endet mit endgültiger Deaktivierung gemäß Ziffer 6.3.
2.5 Das Recht beider Vertragspartner zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt ausdrücklich unberührt.

3. Leistungsumfang
3.1 Der Inhalt des Prepaid-Mobilfunkvertrags zwischen EPS und dem Kunden richtet sich ausschließlich nach den bei Vertragsschluss aktuellen Leistungsbeschreibungen und Preislisten sowie diesen AGB. Die Leistungsbeschreibungen und Preislisten werden dem Kunden durch die Möglichkeit der Kenntnisnahme in jeweils zumutbarer Weise zur Kenntnis gebracht. Änderungen erfolgen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften und werden dem Kunden bekannt gemacht.
3.2 Kunden müssen Änderungen von Rufnummern hinnehmen, wenn diese durch Maßnahmen oder Entscheidungen der Regulierungsbehörde gegenüber EPS nach § 43 Telekommunikationsgesetz und der dazu ergangenen Verfahrensregelungen veranlasst sind oder die Zuteilung aufgrund unrichtiger Angaben des Kunden erfolgt ist.
3.3 Die Leistungen der EPS sind räumlich auf den Empfangs- und Sendebereich des von EPM in der Bundesrepublik Deutschland betriebenen Mobilfunknetzes beschränkt. Darüber hinaus ist der Kunde im Rahmen des Angebotes von EPS berechtigt, Verbindungen über ausländische Mobilfunknetze in Anspruch zu nehmen, soweit EPM dies technisch ermöglicht und dies mit den jeweiligen ausländischen Netzbetreibern vereinbart hat.
3.4 EPS gewährleistet auch bei grundsätzlich vorhandener Netzabdeckung keine Mobilfunkversorgung innerhalb geschlossener Räume, da diese durch die spezifischen baulichen Gegebenheiten beeinträchtigt sein kann.
3.5 EPS erbringt ihre Leistungen im Rahmen der Kapazitätsgrenzen des E-Plus Mobilfunknetzes. Zeitweilige Störungen, Beschränkungen oder Unterbrechungen der Leistungen können sich auch in Not- und Katastrophenfällen, durch atmosphärische Bedingungen und geographische Gegebenheiten sowie funktechnische Hindernisse, Unterbrechung der Stromversorgung oder wegen technischer Änderungen an den Anlagen von EPM, EPS oder von EPS beauftragter Dritter, wegen sonstiger Maßnahmen (z. B. Wartungsarbeiten, Reparaturen usw.), die für die ordnungsgemäße oder verbesserte Erbringung der Leistungen erforderlich sind, oder aus Gründen höherer Gewalt (einschließlich Streiks und Aussperrungen) ergeben.
3.6 Im Falle einer etwaigen Abgabe der dem Kunden zur Verfügung gestellten Rufnummer an einen anderen Mobilfunkdiensteanbieter wird EPS aus technischen Gründen für einen Zeitraum von bis zu vier Tagen vor der Abgabe keine Leistungen erbringen.
3.7 Das E-Plus Mobilfunknetz nutzt im GSM-Bereich Frequenzen um 1800 MHz und/oder 900 MHz aus dem GSM-Erweiterungsband. Je nach Frequenz benötigt der Kunde gegebenenfalls spezielle Endgeräte. Innerhalb der Mobilfunknetzabdeckung bietet EPS dem Kunden verschiedene Trägertechnologien zur Nutzung an. Die Verbreitung von Trägertechnologien innerhalb des E-Plus Mobilfunknetzes ist unterschiedlich. Je nach Trägertechnologie benötigt der Kunde gegebenenfalls spezielle Endgeräte; Single-Band Endgeräte sind nur eingeschränkt tauglich.

4. Zusatzdienstleistungen
4.1 Soweit EPS Prepaid-Zusatzdienstleistungen für die Leistungen anbietet, ist der Kunde berechtigt, diese Zusatzdienstleistungen, die in den jeweiligen Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten als solche kenntlich gemacht werden, im Rahmen eines separaten Vertragsverhältnisses in Anspruch zu nehmen.
4.2 Für Zusatzdienstleistungen, die EPS für die Leistungen erbringt, gelten separate Geschäftsbedingungen, Leistungsbeschreibungen und Preislisten insbesondere mit gegebenenfalls abweichenden Vertragslaufzeiten und Kündigungsmöglichkeiten. Änderungen einer Zusatzdienstleistung zuungunsten des Kunden (z.B. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen) berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Prepaid-Mobilfunkvertrags.
4.3 Werden Zusatzdienstleistungen, durch Kooperationspartner erbracht, entsteht ein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Kooperationspartner. Die Kooperationspartner sind in der Leistungsbeschreibung oder Preisliste kenntlich gemacht. Die Leistung von EPS beschränkt sich hierbei auf die Bereitstellung des technischen Zugangs zu den Endeinrichtungen des Kooperationspartners sowie die Diensteverwaltung und das Inkasso. Für Fehlleistungen der von dem Kooperationspartner eingesetzten Endgeräte sowie für die Erfüllung von dessen Pflichten haftet EPS nicht. Leistungseinschränkungen oder Preiserhöhungen der Kooperationspartner berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung dieses Mobilfunkvertrags.

5. Vorleistungspflicht des Kunden und Bezahlung der Leistungen über Aufladungen des Guthabenkontos
5.1 Die EPS-Leistungen aus dem Vertrag sind vom Kunden vorauszuzahlen; der Kunde ist somit vorleistungspflichtig. Er kann daher die Leistungen nur nutzen, wenn ein hinreichendes Guthaben auf dem bei EPM im Rahmen seines Vertrags über die SIM-Karte eingerichteten individuellen Guthabenkontos vorhanden ist.
5.2 Von dem Guthabenkonto werden zeitgleich mit der Erbringung der Leistung die Entgelte gemäß der mit dem Kunden vereinbarten Preisliste mit dem jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuersatz in Abzug gebracht. Laufende Verbindungen werden bei Verbrauch des Guthabens sofort unterbrochen. EPS kann eine Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes an den Kunden weitergeben, so dass sich die nutzungsabhängigen sowie die nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte erhöhen. Eine etwaige Erhöhung des gesetzlichen Umsatzsteuersatzes und die daraus resultierende Erhöhung der nutzungsabhängigen sowie der nutzungsunabhängigen Bruttoentgelte berechtigen den Kunden nicht zur Sonderkündigung.
5.3 Die Vorauszahlungen kann der Kunde – soweit jeweils vor Ort verfügbar – in Form von „Aufladungen“ wie folgt entrichten: (a) über ein elektronisches Auflade-System, (b) mittels Abbuchung über die vom Kunden im Auftrag angegebene Kreditkarte oder (c) durch Einlösung einer CashCard oder eines Guthaben-Bons.
5.4 Bei einer Aufladung mittels Kreditkarte erfolgt die Buchung auf dem Guthabenkonto unmittelbar nach der Aufladung, wenn das jeweilige Kreditkarteninstitut den entsprechenden Betrag autorisiert. Bei Einlösung einer CashCard oder eines Guthaben-Bons wird dem Kunden innerhalb weniger Minuten der Nennwert der CashCard oder des Guthaben-Bons auf seinem Guthabenkonto gutgeschrieben.
5.5 Eine Rechnung für die Aufladung des Guthabens mittels Kreditkarte wird auf schriftliche Anforderung des Kunden unter Angabe des Aufladedatums und des jeweiligen Betrages erstellt. Für die Erstellung der Rechnung wird ein Bearbeitungsentgelt gemäß Preisliste erhoben. Eine Rechnungserstellung später als 80 Tage nach Aufladung ist gemäß Ziffer 11.4 nicht möglich.
5.6 EPM ermöglicht dem Kunden, den Kontostand des Guthabenkontos abzufragen. Es erfolgt eine tagesgenaue Abrechnung. Die Angabe des Guthabenkontostandes ist unverbindlich und begründet keinen selbständigen Anspruch des Kunden auf EPS-Leistungen in entsprechender Höhe.
5.7 Der Kunde kann Einwendungen gegen die Abbuchung von Beträgen von seinem Guthaben nur innerhalb von einem Monat nach der jeweiligen Abbuchung erheben.
5.8 Im Falle des Verlustes der SIM-Karte kann das jeweilige Restguthaben nach Sperrung der alten Karte auf Antrag des Kunden auf eine von ihm erworbene neue SIM-Karte von EPS übertragen werden. Hierfür erhebt EPS ein Dienstleistungsentgelt gemäß Preisliste.

6. Aktivitätszeitfenster, endgültige Deaktivierung und Ende des Vertrags
6.1 Innerhalb des Aktivitätszeitfensters kann der Kunde abgehende Verbindungen führen. Die Dauer des Aktivitätszeitfensters ist abhängig von der Höhe des Aufladebetrags und ergibt sich aus dem mit dem Kunden vereinbarten Tarif. Das Aktivitätszeitfenster verlängert sich jeweils durch weitere Aufladungen.
6.2 Maximal kann die Dauer des Aktivitätszeitfensters 24 Monate betragen. Die jeweilige maximale Dauer ergibt sich aus dem mit dem Kunden vereinbarten Tarif.
6.3 Endet das Aktivitätszeitfenster schließt sich eine zwei monatige Phase der passiven Erreichbarkeit an. In dieser Phase kann der Kunde nur Verbindungen empfangen. Mit dem Ende der zwei monatigen Phase der passiven Erreichbarkeit wird die SIM-Karte endgültig deaktiviert und das Vertragsverhältnis zwischen EPS und dem Kunden endet. Etwaiges zum Zeitpunkt der Deaktivierung der SIM-Karte auf dem Guthabenkonto des Kunden bestehendes Restguthaben kann auf Antrag des Kunden innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist von drei Jahren erstattet werden.
6.4 Der Kunde hat die SIM-Karte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an EPS zurückzugeben. Er ist insofern vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags.
6.5 Während der Phase der passiven Erreichbarkeit kann der Kunde eine Aufladung seines Guthabenkontos durchführen, die den Beginn eines neuen Aktivitätszeitfensters auslöst.
6.6 Ist das Guthaben vor Ablauf des Aktivitätszeitfensters verbraucht, sind über das Ende des Aktivitätszeitfensters hinaus bis zum Ende der zwei monatigen Phase der passiven Erreichbarkeit eingehende Verbindungen möglich, auch wenn keine Wiederaufladung des Guthabenkontos erfolgt.

7. Rechte und Pflichten des Kreditkarteninhabers bei Aufladung über Kreditkarte
7.1 Die Rechte und Pflichten aus dem Prepaid-Mobilfunkvertrag sind unabhängig von den Rechten und Pflichten des Kreditkartendauerauftrages. Sämtliche Reklamationen und Beanstandungen aus dem Prepaid-Mobilfunkvertrag sind unmittelbar mit EPS zu klären.
7.2 Der Kreditkartendauerauftrag kann unter Angabe der Kreditkartennummer sowie der Rufnummer zu dem Prepaid-Mobilfunkvertrag schriftlich gegenüber der E-Plus Service GmbH & Co. KG, Edison-Allee 1, 14473 Potsdam, widerrufen werden. Vor dem Widerruf bereits ausgeführte Aufträge werden jedoch nicht rückgebucht. EPS wird hinsichtlich eines eventuellen Widerrufs als Empfangsbote für das jeweilige Kreditkarteninstitut tätig.

8. Pflichten des Kunden im Umgang mit Benutzerkennung und „PIN“
8.1 Die persönlichen Identifikationsnummern (PIN) und die persönlichen Entsperrungscodes (PUK) sind geheim zu halten, so dass die unbefugte Nutzung der Karte durch Dritte oder ein Missbrauch der persönlichen Informationen, welche auf der SIM-Karte gespeichert sind, vermieden werden. Der Kunde wird die PIN unverzüglich ändern, wenn er vermutet, dass unberechtigte Dritte Kenntnis von ihr erlangt haben.
8.2 Der Kunde hat EPS den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der PIN sowie des PUK unverzüglich mitzuteilen.

9. Pflichten des Kunden im Umgang mit der SIM-Karte
9.1 Die SIM-Karte wird dem Kunden zum vertrags- und funktionsgerechten Gebrauch überlassen. Sie bleibt Eigentum von EPS. Der Kunde hat die SIM-Karte bei Beendigung des Vertragsverhältnisses an EPS zurückzugeben. Er ist insofern vorleistungspflichtig im Verhältnis zu seinen etwaigen Ansprüchen gegen EPS infolge der Beendigung des Vertrags. EPS darf die SIM-Karte jederzeit gegen eine Ersatzkarte austauschen.
9.2 Die SIM-Karte ist vom Kunden sorgfältig aufzubewahren, so dass Missbrauch und Verlust vermieden werden.
9.3 Der Kunde hat EPS den Verlust, den Diebstahl oder die unberechtigte Drittnutzung der SIM-Karte unverzüglich mitzuteilen.
9.4 Der Kunde ist verpflichtet, bei Registrierung der SIM-Karte richtige Angaben zu machen. EPS ist im Falle des Verstoßes zur Sperrung der SIM-Karte berechtigt.
9.5 Der Kunde hat EPS unverzüglich jede Änderung seines Namens oder seiner Adresse mitzuteilen. Dies kann schriftlich erfolgen oder telefonisch über die Kunden-Hotline. Erforderlich ist jeweils eine Legitimation des Kunden durch Angabe einer PUK, der Geheimzahl oder – bei schriftlichen Mitteilungen – Vorlage einer Kopie des Personalausweises bzw. des Reisepasses und der aktuellen Meldebescheinigung.
9.6 Die Übertragung der SIM-Karte auf einen Dritten ist nicht zulässig.
9.7 Der Kunde darf seine SIM-Karte nicht in Vermittlungs- oder Übertragungssystemen nutzen, die Verbindungen eines Dritten (Sprachverbindungen oder Datenübertragungen) an einen anderen Dritten ein- oder weiterleiten.
9.8 Es ist nicht gestattet, EPS-Mobilfunkdienstleistungen zu gewerblichen Zwecken zu vermarkten oder Dritten zur Vermarktung anzubieten, ohne dass dazu eine ausdrückliche schriftliche vorherige Einwilligung durch EPS vorliegt. Diese Regelung gilt auch für den Fall, dass nur Teile der EPS-Mobilfunkdienstleistungen betroffen sind.
9.9 Der Kunde verpflichtet sich, die auf der Grundlage dieses Mobilfunkvertrags erhaltene(n) SIM-Karte(n) ausschließlich zur Nutzung der vertraglich vereinbarten Dienstleistungen als Endkunde zu gebrauchen. Eine weitergehende oder gewerbliche Nutzung der SIM-Karte(n) zur Erbringung von (Mobilfunk-) Dienstleistungen für Dritte bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen vorherigen Genehmigung durch EPS.
9.10 Dem Kunden ist insbesondere untersagt, die SIM-Karte für folgende Zwecke zu nutzen:
9.10.1 Erbringung von Zusammenschaltungsdiensten jeglicher Art zwischen dem E-Plus Mobilfunknetz und anderen öffentlichen Telekommunikations- oder IP-Netzen und/ oder
9.10.2 Anschaltung betrieblicher Telefonanlagen oder Datennetze (LAN/WAN) mittels sog. GSM-Gateways (SIM-Boxen, LeastCostRouter) an das E-Plus Mobilfunknetz.
9.10.3 Der Kunde darf keine Verbindungen herstellen, die Auszahlungen oder andere Gegenleistungen Dritter an den Kunden zur Folge haben.

10. Schadensersatz und Haftungsbegrenzung
10.1 Für Vermögensschäden, die nicht Folge einer Körper-, Gesundheits-, Lebens- oder Sachbeschädigung sind, haftet EPS nach § 44a Telekommunikationsgesetz bis zu einem Betrag von EURO 12.500,00 pro Kunde. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder ein einheitliches Schaden verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern so ist die Haftung von EPS gegenüber der Gesamtheit der Geschädigten auf zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00) je schadensverursachendes Ereignis begrenzt. Die Haftungsbegrenzung der Höhe nach entfällt, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht wurde. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Personen aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00), so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zu der Höchstgrenze von zehn Millionen EURO (EURO 10.000.000,00) steht.
10.2 In den Fällen (a) einer Pflichtverletzung oder (b) der schuldhaften Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise, haftet EPS, vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 10.3, bei leichter (normaler) Fahrlässigkeit begrenzt auf den Umfang des typischen Schadens, mit dessen Eintritt EPS zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vernünftigerweise rechnen konnte, bis zu einer Summe von bis zu EURO 12.500,00 pro Endnutzer. Ziffer 10.1 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.
10.3 Ansonsten haftet EPS gegenüber dem Kunden (a) nach dem Produkthaftungsgesetz, (b) bei einer fahrlässigen Pflichtverletzung seitens EPS sowie bei einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EPS für Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie (c) bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens EPS oder einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von EPS für sonstige Schäden jeweils im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften unbegrenzt.
10.4 Im Übrigen ist die Haftung von EPS - gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich aus unerlaubter Handlung - ausgeschlossen.
10.5 Der Kunde ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen.
10.6 Verstößt der Kunde gegen die in Ziffer 9.6, 9.7, 9.8 und/oder 9.9 festgelegte Pflichten, steht EPS ein pauschalierter Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von EURO 1.250,00 je vertragswidrig eingesetzter EPS-Mobilfunkkarte zu. Der Kunde kann der Pauschale den Nachweis, dass der Schaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger als die Pauschale entstanden ist, entgegenhalten. EPS bleibt der Nachweis eines weitergehenden Schadens ausdrücklich vorbehalten.

11. Datenschutz, Fernmeldegeheimnis
11.1 EPS erhebt, verarbeitet und nutzt die Bestands- und Verkehrsdaten (§ 96 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz) sowie die Nutzungsdaten (§ § 15 Telemediengesetz) des Kunden im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses sowie in anderen Fällen, soweit gesetzliche Vorschriften die Datenerhebung, -verarbeitung, oder -nutzung anordnen bzw. erlauben oder soweit der Kunde einwilligt. EPS darf die Bestandsdaten auch zur Beratung des Kunden zur Werbung für eigene Angebote sowie zur Marktforschung verarbeiten und nutzen, wenn der Kunde in diese Verwendung eingewilligt hat.
11.2 EPS darf ferner mit Einwilligung des Kunden die zum Aufbau und zur Aufrechterhaltung der Telekommunikation sowie zur Entgeltabrechnung gespeicherten Verkehrsdaten zum Zwecke der Vermarktung von Telekommunikationsdiensten, zur bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdiensten oder zur Bereitstellung von Diensten mit Zusatznutzen verwenden. Der Kunde kann die Einwilligung jederzeit widerrufen.
11.3 EPS wird die Bestandsdaten spätestens mit Ablauf des auf die Beendigung des Kundenverhältnisses folgenden Kalenderjahres löschen, soweit nicht gesetzliche Vorschriften oder die Verfolgung von Ansprüchen eine längere Speicherung erfordern.
11.4 Die vorstehend genannten Verkehrsdaten werden vollständig gespeichert und 80 Tage nach dem Ablauf des Abrechnungszeitraums gelöscht. Der Ablauf des Abrechnungszeitraums entspricht dem Zeitpunkt, zu dem die Rechnung erstellt würde, wenn es sich um einen Laufzeitvertrag handeln würde. Die Löschung kann unterbleiben, soweit der Kunde vor der Löschung Einwände gegen die Guthabenhöhe erhoben hat.
11.5 Der Kunde hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises (EVN). Auf schriftlichen Auftrag des Kunden und gegen gesondertes Entgelt gemäß Preisliste kann EPS mit Wirkung für die Zukunft einen EVN erstellen. Der Kunde hat die Wahlmöglichkeit der Darstellung der Verbindungen auf dem EVN (a) in vollständiger Länge oder (b) unter Verkürzung der Zielrufnummer um die letzten drei Ziffern. Sofern der Kunde keinen Gebrauch von seinem Wahlrecht macht, erfolgt eine Darstellung in verkürzter Länge.
11.6 Nimmt der Kunde Leistungen anderer Netzbetreiber in Anspruch, so können die Verkehrsdaten des Kunden zum Zwecke der Abrechnung an externe Abrechnungsstellen übermittelt werden.

12. Anforderungen an Endgeräte
Der Kunde darf nur solche Endgeräte benutzen, die für die Nutzung in dem von der EPM betriebenen Mobilfunknetz zugelassen sind und nicht zu Störungen im EPM Mobilfunknetz oder in anderen Fernsprechnetzen führen können. Dem Kunden ist bekannt, dass nicht alle Endgeräte alle von EPS angebotenen Leistungen unterstützen.

13. Gerichtsstand und anwendbares Recht
13.1 Gerichtsstand ist Düsseldorf, sofern der Kunde Kaufmann ist und das Kundenverhältnis zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört. EPS ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen. Bei Nicht-Kaufleuten gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
13.2 Die Beziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14. Allgemeine Bestimmungen
14.1 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und dieser Bedingungen bedürfen der Schriftform.
14.2 Der Kunde darf Ansprüche aus diesem Kundenverhältnis nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von EPS abtreten.

Potsdam, 2008
E-Plus Service GmbH & Co. KG Edison-Allee 1
Postfach D-14473 Potsdam D-14425 Potsdam
Potsdam (AG Potsdam, HRA 2809 P);
Persönlich haftender Gesellschafter: E-Plus Mobilfunk Geschäftsführungs GmbH, Düsseldorf (AG Düsseldorf, HRB 39109),
Geschäftsführer: Thorsten Dirks (Vorsitzender); Aufsichtsratsvorsitzender: Stan Miller